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BAG, Urteil vom 25.03.2021 - 6 AZR 41/20 -

(vom 14.05.2021)

Bestätigung zur tariflichen Überleitungssystematik bei Höhergruppierungen

Der 6. Senat des BAG hat sich in dem Urteil vom 25.03.2021 mit der Frage der Überleitung in die neue Entgeltordnung (aus der sog. „großen“ Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9b) befasst und festgestellt, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c nur mit einer fristgemäßen Antragsstellung bis zum 31.12.2017 und nur unter bertragsgemäßer Stufenzuordnung (und nicht stufengleicher) möglich war.

Im konkreten Sachverhalt war die Klägerin als Arbeitsvermittlerin im Jobcenter beschäftigt und in der „großen“ EG 9 Stufe 3 eingruppiert. Nach ihrer – stufengleichen – Überleitung zum 01.01.2017 in die EG 9b Stufe 3 beantragte sie fristgemäß eine Höhergruppierung gem. § 29 b TVÜ/VKA nach Entgeltgruppe 9c. Die von der Klägerin beantragte Beibehaltung der bereits erreichten Stufenlaufzeit der Stufe 3 lehnte das BAG aber unter Bezugnahme auf die eindeutigen Regelungen des § 29 c TVÜ/VKA ab. Insofern ist nun auch abschließend höchstrichterlich entschieden, dass die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Regelungen zur Überleitung in die neue EGO und der erforderlichen Antragsstellung im Falle einer möglichen Höhergruppierung – insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung der Tarifautomatik – keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

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