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BAG, Urteil vom 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

(vom 25.11.2020)

Der 9. Senat des BAG hat in dieser Entscheidung geklärt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren kann, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Dazu muss er den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.

Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und besteht deshalb Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, steht dies aus Sicht des BAG einer Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht entgegen. Maßgeblich ist lediglich, dass der Arbeitnehmer durch die Urlaubserteilung die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden. Die dem Arbeitnehmer nach Kündigungsausspruch gegenüber der Agentur für Arbeit bestehenden Handlungsobliegenheiten für den Bezug von Arbeitslosengeld stellen aus Sicht des BAG dabei keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar. Den Urlaub störende Ereignisse fallen grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers, soweit keine tariflichen oder gesetzlichen Sonderregelungen (zB §§ 9, 10 BUrlG) vorliegen, die den Urlaubsanspruch erhalten.

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