(vom 15.06.2016) Das BAG hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - entschieden, dass nur ein formwirksamer Elterzeitantrag den Beschäftigten von der Arbeitszeit befreit.
Ein formwirksames Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail oder gar eine telefonische Mitteilung an den Arbeitgeber wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Die Pressemitteilung ist auf der Homepage des BAG hier abrufbar.
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