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BAG vom 11. Dezember 2018 - 1 ABR 12/17

(vom 09.07.2019)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Teilnahme eines Betriebsrats am Personalgespräch

Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 – 1 ABR 12/17 mit der Frage eines Teilnahmerechts des Betriebsrats an einem Personalgespräch befasst. Das BAG hebt in dieser Entscheidung das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und ihre freie Entscheidungsmöglichkeit hervor, ob, und wenn ja, welches Betriebsratsmitglied auf Wunsch des Beschäftigten an dem Gespräch teilnehmen soll.

Ein Betriebsrat hatte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach zu jedem Personalgespräch, dass der Arbeitgeber mit Beschäftigten zu führen gedachte, zwingend und gleichzeitig der Betriebsrat zu diesem Gespräch einzuladen war; welches Mitglied des Betriebsrates teilnehmen sollte, sollte einem eigenen Beschluss des Gremiums vorbehalten bleiben. Den Beschäftigten wurde das Recht eingeräumt, generell die Teilnahme des Betriebsrates abzulehnen. Der Arbeitgeber verfuhr jedoch nicht (mehr) nach dieser Vereinbarung, sondern teilte dem Betriebsrat mit, dass die Regelung seiner Auffassung nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zuwiderlaufe. Bei Einladungen zu Personalgesprächen wies der Arbeitgeber die Beschäftigten jedoch darauf hin, dass es ihnen freistehe, ein Mitglied des Betriebsrates zu dem Personalgespräch hinzu zu bitten.

Der Betriebsrat hielt die Regelung jedoch für wirksam und zog gegen den Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht: Während die erste Instanz dem Arbeitgeber Recht gab, unterlag dieser vor dem LAG jedoch im Beschwerdeverfahren. Auf die vom Arbeitgeber zum BAG eingelegte Rechtsbeschwerde hob dies den Beschluss des LAG auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Die zwingende Verpflichtung, gleichzeitig den Betriebsrat zu dem Gespräch einzuladen, wurde ebenso wie die alleinige Entscheidungsbefugnis des Betriebsrates, welches Mitglied des Gremiums an dem Gespräch teilnehmen solle, als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten sowie das gesetzliche Leitbild des BetrVG, wonach die Beschäftigten entscheiden können sollen, ob, und wenn ja, welches Mitglied des Betriebsrates ggf. an einem Personalgespräch teilnimmt, gewertet, da die Bestimmung in unverhältnismäßiger Weise in die geschützten Rechte der Beschäftigten eingreife. Beschäftigte, die zu einem Personalgespräch geladen werden, sollen also nicht gezwungen werden können, den Betriebsrat zu informieren und irgendein Betriebsratsmitglied an dem Gespräch beteiligen zu müssen.

 

 

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