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BAG vom 15.12.2016 - 6 AZR 578/16 -

(vom 24.03.2017)

Das BAG hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 festgestellt, dass es Sache des Arbeitnehmers, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren. Im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden
Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen (zu Ausnahmen bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 -; 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 -).

Das gilt auch für die Wahrung der Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer muss sich darum hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst informieren. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im öffentlichen Dienst (vgl. auch BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - ).

Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der
Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er
Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung
dieser Forderung besteht.

Dem Arbeitgeber obliegt keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des
Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer deshalb für die Schäden, für die eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft ursächlich war.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob sich der beklagte Arbeitgeber auf den Verfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Funktionsstufe berufen darf bzw. ob eine Pflicht zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Erteilung einer Auskunft besteht.

Vor diesem Hintergrund rät der KAV NW im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 auch weiterhin von entsprechenden Auskunftserteilungen an Beschäftigte ab.

 

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