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BAG vom 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 -

(vom 16.07.2015)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil entschieden, dass dann, wenn einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde, keine Höhergruppierung vorliege. Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT sei nicht zu zahlen, wenn der Beschäftigte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt sei.

Der Kläger hatte während der Abwesenheit seines Bereichsleiters wiederholt als dessen Vertreter fungiert, jedoch keine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT erhalten.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Leiter bis auf eine Personalentscheidung umfassend vertreten. Dies habe über 70 % seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen. Er selbst sei durch einen Vorhandwerker vertreten worden. Wegen früherer Vertretungen sei er fachlich qualifiziert, die Leitung der verschiedenen Technischen Betriebsgruppen zu übernehmen. Zudem sei er der ständige Vertreter des Leiters. Er erfülle auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung entsprechend der des Leiters. Zwar habe er kein technisches Studium abgeschlossen. Er verfüge aber über gleichwertige Fähigkeiten und langjährige Erfahrung.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass dem Kläger schon mangels Erfüllung der subjektiven Merkmale der höheren Vergütungsgruppe keine solche Zulage gezahlt werden könne. Zudem habe der Kläger den Leiter nicht vollständig vertreten.

Nach Auffassung des BAG hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT für die streitgegenständlichen Zeiträume der Vertretung des Leiters.

Das Gericht stellt hierzu fest, dass dann, wenn einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde, keine Höhergruppierung vorliege. Der Beschäftigte bleibe vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert sei.

Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT berücksichtige die mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit und diene als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt sei, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen.

Grundsätzlich liege jedoch keine Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ i.S. dieser Tarifnorm vor, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt sei. Die ständige Vertretung umfasse die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Die Wahrnehmung der Vertretung stelle vielmehr eine „eigene Tätigkeit“ und keine „andere Tätigkeit“ dar. Dies gelte jedenfalls bei der hier vorliegenden Vertretungsdauer von ca. dreieinhalb bzw. fünfeinhalb Monaten. Dabei handele es sich um begrenzte Zeiträume, welche auch bei zeitlich überwiegender Beanspruchung mit Vertretungsaufgaben die Vertretung nicht als eine „andere Tätigkeit“ erscheinen ließen.

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