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BAG vom 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 -

(vom 07.12.2015)

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
Das BAG hat aktuell entschieden, dass § 20 Satz 1 BBiG zwingend anordnet, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt (BAG vom 19.11.2015 - 6 AZR 844/14 -). Ein vorangegangenes Praktikum sei nicht auf die Probezeit eines sich daran anschließenden Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen. Die Vertragsparteien sollten stattdessen die Gelegenheit haben, die wesentlichen Bedingungen eingehend zu prüfen; dies sei aber nur unter den konkreten Bedingungen des Ausbildungsverhältnisses mit seinen besonderen Rechten und Pflichten möglich. Ein etwa vorher absolviertes Praktikum sei daher nicht auf diese Probezeit anzurechnen; es komme dabei auch nicht auf die Inhalte und die Zielsetzung des Praktikums an.

Der Kläger hatte sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel beworben, wobei die Parteien – zur Überbrückung bis zum Ausbildungsbeginn am 01.08.2013 – zunächst einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2013 geschlossen hatten. Nach dem gesondert vereinbarten Berufsausbildungsvertrag begann die Ausbildung am 01.08.2013 mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.2013 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum gleichen Tage. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam, da diese erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt sei. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorangegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen, die Beklagte habe sich schon während des Praktikums ein ausreichendes Bild von ihm verschaffen können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

Weiterführender Hinweis:

Selbst wenn es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis der Parteien gehandelt hätte, wäre die Rechtsfolge dieselbe (BAG vom 16.12.2004 - 6 AZR 127/04 -).

 

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