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BAG vom 19.12.2019 - 6 AZR 23/19 -

(vom 30.10.2020)

Untersagung einer Nebentätigkeit - Beeinträchtigung von Arbeitgeberinteressen - Tarifregelung (§ 3 Abs. 4 TV-L = § 3 Abs. 3 TVAöD) verfassungskonform

In dem Urteil befasst sich das BAG mit der Untersagung einer Nebentätigkeit unter Heranziehung des mit § 3 Abs. 3 TVöD (VKA) wortgleichen § 3 Abs. 4 TV-L. Danach kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche Tätigkeit untersagen oder diese mit Auflagen versehen.

Das BAG entschied für den Bereich einer kassenärztliche Vereinigung, dass die vom Kläger – einem Niederlassungsberater – angestrebte Nebentätigkeit geeignet sei, die berechtigten Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb der Praxisräume ausgeübt werde.

Grundsätzlich genüge in der Regel nach der Tarifvorschrift die Anzeige der Nebentätigkeit. Nur im Ausnahmefall sei der öffentliche Arbeitgeber berechtigt, die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. Dies gelte dann, wenn die Nebentätigkeit geeignet sei, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 4 TV-L stelle die Untersagung der Nebentätigkeit nicht in das freie Ermessen des Arbeitgebers, sondern ermögliche den Gerichten eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Die bloße Anzeigepflicht des § 3 Abs. 4 TV-L schränke die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG inhaltlich nicht ein. Der öffentliche Arbeitgeber könne die angezeigte Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die hierin näher bezeichneten Alternativen vorlägen. Die von dem Kläger angezeigte Nebentätigkeit sei zwar nicht geeignet, die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers zu beein-trächtigen, könne jedoch, objektiv gesehen, das öffentliche Ansehen der Beklagten beschädigen. Es genüge hiernach die nicht fernliegende, objektiv nachvollziehbare Gefahr einer Beeinträchtigung berechtigter Arbeitgeber-interessen, für die der Arbeitgeber im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast trage. Berechtigte Interessen seien im Regelfall betroffen, wenn sich Nebentätigkeiten der Beschäftigten negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf sein Erscheinungsbild und sein Auftreten gegenüber Dritten, auswirke.

 

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