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BAG vom 25.08.2016 - 8 AZR 53/15 -

(vom 30.08.2016)

Das BAG hat mit Urteil vom 25.08.2016 entschieden, dass bei der Prüfung, ob eine für den Betriebs(teil)übergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB erforderliche Einheit der Identität bewahrt wird, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden müssen, ohne dass Teilaspekte isoliert betrachtet werden dürfen. Danach sind für den Betrieb eines Rettungsdienstes die sächlichen Betriebsmittel - insbesondere die Rettungsfahrzeuge - nicht allein identitätsprägend.

Die Klägerin war seit April 2001 bei dem J. e.V. beschäftigt, zuletzt als Rettungsassistentin. Dieser Verein sicherte bis Juni 2011 den Rettungsdienst für den beklagten Landkreis ab und betrieb hierzu vier Rettungswachen. Er beschäftigte 41 Arbeitnehmer zu den Bedingungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR). Ende 2010 entschied sich der beklagte Landkreis, den Rettungsdienst ab Juni 2011 selbst durchzuführen. Er kündigte die mit dem Verein bestehenden Untermiet- und Mietverträge über die Rettungswachen, bestellte neue Rettungsfahrzeuge und schrieb die Stellen des Rettungsdienstes neu aus. Im Auswahlverfahren wählte er aus 70 Bewerbern neben den bereits zuvor beim Verein tätigen Beschäftigten neue Beschäftigte aus, um ein verändertes Schichtmodell durchführen zu können. Er schloss mit allen Beschäftigten neue Arbeitsverträge zum 01.06.2011, die eine Probezeit vorsahen und eine Bezugnahme auf den TVöD enthielten. Die neuen Fahrzeuge kamen beim beklagten Landkreis ab dem 01.06.2011 zum Einsatz. Die von dem Verein 2006 beschafften Rettungsfahrzeuge übernahm der beklagte Landkreis – anders als die Einrichtungsgegenstände der Rettungswachen – nicht.

Mit ihrer Feststellungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der beklagte Landkreis sei im Weg des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen mit dem Verein eingetreten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des BAG keinen Erfolg. Zwar habe das LAG seine die Klage abweisende Entscheidung nicht damit begründen dürfen, allein die sächlichen Betriebsmittel – insbesondere die Rettungsfahrzeuge – seien für den Betrieb des Rettungsdienstes identitätsprägend, da deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmache. Die gebotene Gesamtbewertung aller maßgeblichen Kriterien durch den Senat habe allerdings ergeben, dass das LAG die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen habe, weil die wirtschaftliche Einheit "Rettungsdienst" nach dem Inhaberwechsel ihre Identität nicht bewahrt hatte.

 

 

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