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BAG zur Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung

(vom 27.01.2014)

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen § 15 Abs. 2 AGG müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden.

Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser nach dem Urteil des BAG vom  23. Januar 2014 - 8 AZR 118/13 - für solche Ansprüche nicht.
Der Kläger hatte sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung war wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen worden. Der Kläger hatte sich daraufhin unter der angegebenen E-Mail-Adresse beworben und das Bewerbungsschreiben an die UP GmbH gerichtet. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war.

Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem 8. Senat des BAG erfolglos. Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch bestehe nicht. Die UPN GmbH sei lediglich Personalvermittlerin gewesen. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG könne nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden.

Der Senat habe nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen könnten. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richte sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.

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