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Finanzgericht Niedersachsen vom 21. Februar 2017 - 14 K 155/15 -

(vom 08.06.2017)

Mit Urteil vom 21. Februar 2017 hat das Finanzgericht Niedersachsen in dem Verfahren 14 K 155/15 (welches ursprünglich unter dem Aktenzeichen 11 K 292/07 geführt, dann aber ruhend gestellt worden war) sich nun nochmals umfänglich mit der Frage der Herabsetzung der Lohnsteuer um die auf die Umlagen zur Zusatzversorgung beruhende Steuerlast befasst. 

Im Ergebnis ist das Finanzgericht von einer Lohnsteuerpflichtigkeit der Umlagen ausgegangen und hat die Klage dementsprechend abgewiesen.

Das Finanzgericht hat es dabei auch abgelehnt, das Klageverfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Das Finanzgericht hat den streitgegenständlichen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 nicht für verfassungswidrig angesehen und in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und der hieraus resultierenden Besteuerung im übrigen auch keinen Verstoß gegen das im Artikel 3 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gesehen. Das Finanzgericht kommt zu der Einschätzung, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG weder gegen das Willkürverbot oder das Nettoprinzip noch gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen habe.

Das Finanzgericht hatte zwar die Revision zugelassen, welche allerdings nicht eingelegt wurde, sodass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

 

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