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LAG Schleswig-Holstein vom 06.05.2014 - 1 Sa 421/13

(vom 23.06.2014)

Kündigung ohne Abmahnung ist bei ausschweifender privater Internetnutzung auch nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt

Einem Arbeitnehmer, der den PC ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit exzessiv für private Angelegenheiten nutzt, kann auch ohne Abmahnung nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt werden.

Der Arbeitgeber hatte bei der Untersuchung des Rechners des Klägers festgestellt, dass sich auf dessen PC 17.429 Dateien befunden hatten. Die entsprechenden Dateien waren zwar gelöscht, die Löschung konnte aber vom Arbeitgeber rückgängig gemacht werden. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristgemäß gekündigt. Im Prozess hat der Kläger bestritten, die Dateien auf seinen PC geladen zu haben. Das LAG sah den bestrittenen Umstand nach einer Beweisaufnahme allerdings als erwiesen an und wies die Kündigungsschutzklage ab.

Der Kläger habe bei einer so exzessiven Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in besonders gravierendem Maße verletzt. Am Arbeitsplatz dürfe ein Arbeitnehmer seinen PC grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen. Von einer Duldung des Verhaltens durch den Arbeitgeber habe der Kläger vorliegend bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen dürfen. Außerdem habe er auch konkret die Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert werde. Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht erforderlich gewesen. Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt sei, müsse man wissen.

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