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OVG NRW zur Personalratszuständigkeit bei Job-Center und Bundesagentur für Arbeit Beschluss vom 29.08.2013, 20 A 2189/12.PVB

(vom 11.02.2014)

Das OVG NRW hat im Rahmen einer Streitigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem dortigen Personalrat entschieden, dass bei Eingruppierungen und Übertragungen einer höher zu bewertenden Tätigkeit dem Personalrat der BA kein Mitbestimmungsrecht zukommt, soweit die Personalmaßnahme einen Beschäftigten betrifft, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.

Insoweit gilt § 44 h Abs. 3 SGB II, wonach der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des BPersVG zukommen, wenn der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

Damit hat das OVG klargestellt, dass allein mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung kein Arbeitgeberwechsel für die Beschäftigten verbunden sein kann! Arbeitgeber bleibt weiterhin der jeweilige Träger. Mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung verbunden ist nur der Übergang des Direktionsrechts auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung.

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