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Evaluierungsbericht zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz)

(vom 27.08.2019)

Zu dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz/EntgTranspG) das am 6. Juli 2017 in Kraft getreten ist, wird - um dessen Wirksamkeit und die Entwicklung des Entgeltgleichheitsgebotes zu prüfen – ist eine regelmäßige Evaluierung durchgeführt worden.

Der Bericht der Bundesregierung und das Evaluationsgutachten ist im Juli 2019 veröffentlicht worden.

Der Bericht steht im Internet unter diesem Link als Download zu Verfügung.

Die Bundesregierung sieht u.a. Handlungsbedarf, die Bekanntheit des Gesetzes und seiner Instrumente weiter zu erhöhen.

Das Evaluationsgutachten zeigt auf, dass in sieben Prozent der befragten Einrichtungen des öffentlichen Dienstes mit mehr als 200 Beschäftigten mindestens eine Auskunftsanfrage gestellt worden ist und 25 Prozent der befragten Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ihre Entgeltstrukturen überprüft haben, obwohl sie durch das Gesetz nicht ausdrücklich dazu aufgefordert werden. Der Nutzen des Gesetzes in Unternehmen mit Tarifbindung und sozialpartnerschaftlicher Zusammenarbeit wird durch die Befragten generell als sehr gering eingeschätzt, weil dort die Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen weitestgehend umgesetzt ist und damit der Auskunftsanspruch keinen Mehrwert bietet. Mit Blick auf diesen Sachzusammenhang wird dafür plädiert, tarifgebundene Arbeitgeber künftig nicht mehr in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen.

Die VKA teilt diese Einschätzung und unterstützt diesen Vorschlag, auch im Stellungnahmeverfahren zum Evaluationsgutachten. Bereits im Gesetzgebungsverfahren trat die VKA dafür ein, tarifgebundene Arbeitgeber nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Im (kommunalen) öffentlichen Dienst werden nahezu sämtliche Beschäftigten nach Tarif bzw. auf der Basis von gesetzlichen Regelungen vergütet. Hinzu kommt, dass u.a. die Kommunen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgefordert werden,

- Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts zu verhindern oder zu beseitigen,

- aufgrund geltender Landesgleichstellungsgesetze verpflichtet sind, regelmäßig über die aktuelle Eingruppierungssituation zu berichten und

- im Bedarfsfall entsprechende gleichstellungspolitische Maßnahmen zu ergreifen, um Ungleichheiten abzubauen.

 

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