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Kein lesender Zugriff des Personalrats auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung

(vom 21.03.2014)

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 19.03.2014 - 6 P 1.13 - ent­schie­den, dass der Per­so­nal­rat keinen eigenen, unmittelbaren («lesenden») Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten ver­lan­gen kann.

In der Agentur für Arbeit Duisburg wird die Arbeitszeit der Beschäftigten mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst. Der Personalrat verlangte eine eigene Einsicht in das Zeiterfassungssystem, also den ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten («lesender» Zugriff). Die Dienststelle lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz der Beschäftigten ab. Der Personalrat rief deshalb das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Antrag an festzustellen, dass er berechtigt sei, einen lesenden Zugriff auf die in der Zeiterfassung gespeicherten Daten der Mitarbeiter zu nehmen. Hilfsweise sollte der Dienststelle aufgegeben werden, dem Personalrat jeweils bis zum 15. des Folgemonats für jeden Beschäftigten der Dienststelle unter Namensnennung Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Beschwerde zurück.

Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen. Der Personalrat habe Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sei. Er könne sich hier zwar auf seine Aufgabe berufen, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen. Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen könne, genüge es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt würden; ein unmittelbarer („lesender“) Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten sei nicht erforderlich.

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