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Tarifvertrag zur Kurzarbeit im Bereich der VKA (TV COVID)

(vom 15.04.2020)

Mit Abschluss eines Tarifvertrages zur Kurzarbeit (TV COVID) vom 30. März 2020 haben die Tarifvertragsparteien in der bundesdeutschen Geschichte tarifpolitisches Neuland betreten. Der Tarifvertrag macht deutlich, dass sich die durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie auch in der schwierigen Zeit der „Corona-Krise“ bewährt.

Durch den Tarifvertrag Kurzarbeit werden u.a. erstmalig Maßgaben vorgegeben, wonach z.B. kommunale Einrichtungen wie Museen, Messegesellschaften, Theater, Bäder, Musik– und Volkshochschulen, aber z.B. auch Sparkassen, die tarifvertraglich eingeräumte Möglichkeit erhalten, für diejenigen Bereiche, wo es sachgerecht möglich ist, Kurzarbeit (bis hin zur Kurzarbeit „Null“) durchzuführen. Die Durchführung von Kurzarbeit ist damit nicht nur in kommunalen Einrichtungen möglich, die unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen (BetrVG), sondern auch für Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) fallen. Das Instrument der Kurzarbeit soll dabei zum einen helfen, die finanzielle Existenz der Beschäftigten in der Krise zu sichern und zum anderen dazu beitragen, wirtschaftlichen Schaden von Arbeitgebern im kommunalen öffentlichen Dienst und öffentlichen Unternehmen abzuwenden.

In kommunalen Einrichtungen, wo die Arbeit vollständig oder nahezu vollständig zum Erliegen gekommen ist, wie z.B. in Theatern, Museen, Bädern oder Flughäfen, soll der Tarifvertrag dazu dienen helfen, den Ausspruch betriebsbedingter Beendigungs-kündigungen zu vermeiden. Mit der „Kurzarbeit“ wird kommunalen Arbeitgebern im Übrigen auch ein Instrument an die Hand gegeben, um kostendämpfende Wirkungen zur Entlastung des eigenen Haushalts dadurch zu erzielen, dass die Bundesagentur für Arbeit – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung nach dem SGB III - Kurzarbeitergeld zahlt.

KAV NW-Hauptgeschäftsführer Dr. Langenbrinck: „Mit der Vereinbarung des Kurzarbeiter-TV hat sich die durch Art 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützte Tarifautonomie in schwieriger Zeit bewährt.“

Auch wenn vor dem Hintergrund der rapiden Verbreitung der Corona-Pandemie ein schnelles Agieren der Tarifvertragsparteien geboten war, ist die kurze Zeitschiene, in der ein Tarifergebnis erzielt werden konnte (Verhandlungsauftakt am 30. März 2020, VKA-Mitgliederversammlung mit positiven Votum zum Kurzarbeiter-Tarifvertrag am 6. April 2020 und Freigabe der redaktionellen Endfassung des Tarifvertrages im Anschluss an mehrere Redaktionsverhandlungstermine am Abend des 15. April 2020) ein absolutes Novum in der deutschen Nachkriegstarifgeschichte des öffentlichen Dienstes.

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