• Sie befinden sich:
  • Home
  • Aktuelles

Übersicht zu spartenübergreifenden europäischen Entwicklungen

(vom 15.10.2018)

Auf der europäischen Ebene finden zahlreiche Entwicklungen statt, die auf der Bundesebene die VKA stetig im Blick haben muss. Die aktuell relevanten Themenstellungen, die auf der Europäischen Ebene erörtert werden, betreffen sowohl spartenspezifische „sektorale“ Dialoge (z.B. Richtlinienvorschläge zur Barrierefreiheit im ÖPNV, zur Beschaffung von sauberen und energieeffizienten Fahrzeugen oder zur Liberalisierung des Bus- und Fernbusmarktes), als auch Fragestellungen ,die auf Europäischer Verbandsebene im Rahmen des sog. spartenübergreifenden „cross-sektoralen Dialogs“ erörtert werden.

Nachfolgend wird ein Ausblick zu aktuellen spartenübergreifenden europäischen Themenstellungen vorgenommen:

  • Neuausrichtung des bvöD
  • Europäische Säule der sozialen Rechte (european pillar of social rights)
  • Konsultationsverfahren zu einer möglichen Überarbeitung der EU-Nachweisrichtlinie 91/533/EWG
  • Interpretation der EU-Arbeitszeitrichtlinie
  • Rahmenvereinbarung zu „active aging“
  • Vorschlag über eine Richtlinie zur Vereinbarung von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (COM(2017)253 final).
  • Richtlinie über die Verhältnismäßigkeit vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  • Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde


1. Neuausrichtung des bvöd

Der Bundesverband Öffentliche Dienstleistungen – Deutsche Sektion des CEEP e.V. (bvöd) ist ein Zusammenschluss von kommunalen und regionalen öffentlichen Unternehmen, Kommunalverbänden, Fach- und Wirtschaftsverbänden der öffentlichen Wirtschaft, von öffentlichen Arbeitgeberverbänden und der öffentlichen Verwaltung. Im Rahmen einer Neuausrichtung des bvöd ist um die bestehenden Fixkosten zu minieren, die Einrichtung einer halben Stelle in Brüssel beschlossen worden, womit auch die Mitarbeit im sozialen Dialog auf europäischer Ebene gestärkt werden soll.
Die Neuausrichtung des bvöd wird durch eine Task-Force begleitet, wobei dieie VKA in dieser Task-Force durch den Geschäftsführer, Dirk Reidelbach, vertreten ist.

2. Europäische Säule der sozialen Rechte (European pillar of social rights)

Die Europäische Kommission hat bereits in 2017 eine „European pillar of social rights“ (Europäische Säule sozialer Rechte) veröffentlicht, die eine Beschreibung eines umfassenden Sozialstandards enthält, wie er derzeit in keinem europäischen Land existiert. Dazu sind in 20 Unterpunkten zu den drei Themenschwerpunkten „Gleiche Möglichkeiten und gleicher Zugang zum Arbeitsmarkt“, „Faire Arbeitsbedingungen“ und „Sozialer Schutz und Inklusion“ Grundprinzipien und Rechte formuliert worden.

Die „European pillar of social rights“ der Europäischen Kommission hat für die EU-Mitgliedstaaten keine bindende Wirkung. Sie soll ein Wegweiser für einen erneuerten Prozess der Vereinheitlichung der Arbeits- und Lebensverhältnisse in den EU-Mitgliedstaaten sein. Die Arbeitgeberverbände auf europäischer Ebene verweisen allerdings darauf, dass bereits derzeit ein umfassender Sozialstandard existiert und der von der EU-Kommission formulierte extrem hohe Anspruch an die Ausgestaltung eines Sozialstandards die Unterschiede der bei den EU-Mitgliedsstaaten derzeit bestehenden Sozialstandards noch verschärfen würde.

In Ausfüllung der „European pillar of social rights“ hat die EU-Kommission zudem einen Richtlinienentwurf zu „work-life-balance“ für Eltern und Pfleger veröffentlicht und die Erste Phase der Sozialpartneranhörung in Bezug auf eine Überarbeitung der EU-Nachweisrichtlinie 91/533/EWG eingeleitet (siehe im Übrigen auch den Bericht unter 6.) . Der durch die EU-Kommission veröffentlichte Richtlinienentwurf zu „work-life-balance“ für Eltern und Pfleger sieht insbesondere die Einführung einer Vaterschaftszeit von bis zu zehn Tagen sowie einer Pflegezeit für Beschäftigte, die eine angehörige Person zu pflegen haben, von bis zu fünf Tagen vor. In Bezug auf die Elternzeit soll es bei dem bisherigen anrechenbaren Elternzeitzeitraum von bis zu vier Monaten verbleiben. Der Richtlinienentwurf sieht für alle diese Freistellungszeiträume vor, dass die Beschäftigten mindestens das Entgelt erhalten sollen, dass sie bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erhalten würden. Eltern von Kindern bis zu zwölf Jahren und Pfleger sollen zudem das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber flexible Arbeitszeitregelungen zu verlangen.

Dieser Richtlinienentwurf der EU-Kommission bedarf jedoch einer dementsprechenden Verständigung zwischen dem Europaparlament und dem Europäischen Rat, um tatsächlich verabschiedet und damit geltendes EU-Recht werden zu können. Da dies nicht zu erwarten steht, werden derzeit Gespräche zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene geführt, ggf. doch in Verhandlungen über eine Änderung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (EU-Elternzeitrichtlinie) einzutreten.

3. Konsultationsverfahren zu einer möglichen Überarbeitung der
    EU-Nachweisrichtlinie 91/533/EWG

Die EU-Kommission hat die Sozialpartner zu der Frage angehört, ob die Richtlinie über schriftliche Erklärungen (EU-Nachweisrichtlinie 91/533/EWG) überarbeitet werden soll. Die Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber bislang nur dazu, Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen.

Die EU-Kommission beabsichtigt im Zusammenhang mit der Überarbeitung der EU-Nachweisrichtlinie 91/533/EWG insbesondere die Einführung einer EU-weiten Definition des Arbeitnehmerbegriffs sowie eines Maßnahmenkatalogs mit Mindestnormen, um prekären Beschäftigungsverhältnissen entgegenzuwirken. Dies würde zu einer deutlichen Verschärfung führen. Der Maßnahmenkatalog soll unter anderem Regelungen zu „fairen Arbeitsbedingungen“ bei Praktika und Ausbildungen, zu über digitale Plattformen vermittelter Arbeit sowie Einschränkungen zur Arbeit auf Abruf enthalten.

Die VKA ist über CEEP an dem Konsultationsverfahren beteiligt. CEEP hat die Absicht der EU-Kommission, mit einer Überarbeitung der EU-Nachweisrichtlinie 91/533/EWG eine derartige Ausweitung der Arbeitnehmerrechte vornehmen zu wollen, scharf kritisiert. Auch hierzu wird zwischen den EU-Sozialpartnern die Möglichkeit der Aufnahme von Verhandlungen erörtert.

4. Interpretation der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Die seitens der EU-Kommission am 26. April 2017 veröffentlichte Interpretation der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die eine rechtliche Orientierungshilfe bei der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88EG sein soll, ist ohne Einbindung der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten erfolgt.

In einem Treffen mit dem für die Interpretation der EU-Arbeitszeitrichtlinie zuständigen Direktor, Herrn Adam Pokorny, am 29. März 2017, an dem für die VKA Herr Dirk Reidelbach, teilgenommen hat, ist es gelungen, in konkreten Beispielen auf bestimmte Abgrenzungsprobleme hinzuweisen. Daraufhin ist in der Interpretation der EU-Arbeitszeitrichtlinie beispielsweise klargestellt worden, dass die Ausnahmeregelungen der EG-Verordnung 561/2006 für den Personennahverkehr bis zu einer Grenze von 50 km der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG als speziellere Regelungen vorgehen. Ferner sind Pausenzeiten bei dem höchst zulässigen Arbeitszeitzeitraum von 24 Stunden, an den sich unmittelbar eine 11-stündige Ruhezeit anschließen muss, nicht zu berücksichtigen. Somit kann im im Anschluss an einen 16-stündigen Bereitschaftsdienst, der auf eine Vollarbeitszeit von acht Stunden folgt, noch eine Übergabezeit erfolgen.

5. Rahmenvereinbarung zu „active aging“

Die europäischen Sozialpartner haben sich am 8. März 2017 auf eine Rahmenvereinbarung zu „active aging“ verständigt. Die Rahmenvereinbarung enthält folgenden Katalog möglicher Maßnahmen, die von den Sozialpartnern auf nationaler Ebene bei Verhandlungen zum demografischen Wandel einbezogen werden können, wozu Maßnahmen zur

  • Erarbeitung einer Einschätzung in Bezug auf die demografische Entwicklung,
  • Gewährleistung und Erhaltung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • Management von Fähigkeiten und Kompetenzen,
  • Arbeitsorganisation zur Gewährleistung eines gesunden und produktiven Arbeitslebens,
  • Annäherung zwischen den Generationen

gehören sowie gute Beispiele aus der betrieblichen Praxis und Informationen über Initiativen auf nationaler Ebene.

6. Vorschlag über eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für
    Eltern und pflegende Angehörige (COM (2017) 253 final)

Der Entwurf sieht vor, dass der Vaterschaftsurlaub ausgedehnt wird, der Elternurlaub flexibler gestaltet wird und dass ein Anspruch auf mindestens 5 Tage Pflegeurlaub im Jahr geschaffen wird, um kranke oder abhängige Angehörige zu pflegen. Das Europaparlament und der Europäische Rat müssen sich noch auf den Entwurf verständigen. Die Sozialpartner können mit der Umsetzung beauftragt werden. Zum anderen beschäftigt sich CEEP mit dem Vorschlag über eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen, auch Nachweisrichtlinie genannt (COM (2017) 797 final). Nach der Absage der Arbeitnehmervertreter an der Führung eines sozialen Dialogs, ist ein Vorschlag durch die Kommission ergangen. CEEP hat Anfang des Jahres die Gelegenheit genutzt, seine Position in einer Stellungnahme zu verdeutlichen. Darin bedauert CEEP, dass die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag eine Definition der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ vorsieht, weil sich dieser Ansatz von der ausgeübten Tradition der Mitgliedstaaten entfernt. Zudem kritisiert CEEP, dass die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung der Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber verursachen. Insgesamt wird beanstandet, dass der Vorschlag mit einer übermäßigen Einmischung in das Arbeitsmarkmodell bzw. System mehrerer Mitgliedstaaten einhergeht. Zudem hat CEEP kürzlich ein Positionspapier betreffend die Schaffung einer Europäischen Arbeitsagentur/Arbeitsbehörde entworfen. Die Schaffung einer europäischen Arbeitsagentur soll - dem Präsidenten der Europäischen Kommission zufolge - sicherstellen, dass die EU-Vorschriften zur Arbeitskräftemobilität fair, einfach und effektiv durchgesetzt werden. Nach Konsultationen und einer Folgenabschätzung wurde Mitte März 2018 ein Legislativvorschlag vorgelegt. Die Behörde soll 2019 einsatzbereit sein und bis 2023 ihre volle operative Kapazität erreichen.

7. Richtlinie über die Verhältnismäßigkeit vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Am 28. Juni 2018 wurde die Richtlinie über die Verhältnismäßigkeit vor Erlass neuer Berufsreglementierungen veröffentlicht (RL 2018/958/EU). Der 30. Erwägungsgrund nimmt Bezug auf den Gesundheitsbereich. Da die Gesundheit und das Leben des Menschen unter dem vom AEUV geschützten Interessen den höchsten Rang einnehmen, sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Bewertung der Anforderungen an die Gesundheitsberufe, wie zum Beispiel vorbehaltene Tätigkeiten, geschützte Berufsbezeichnungen, ständige berufliche Weiterentwicklung oder Vorschriften über die Organisation des Berufs, der Berufsethik und die Aufsicht, das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gebührend zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die Reglementierung der Gesundheitsberufe, die die öffentliche Gesundheit und die Patientensicherheit berühren, verhältnismäßig ist und zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung beiträgt. Dieser Erwägungsgrund korrespondiert mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie. Erwägungsgrund 31 hebt die besondere Position der Sozialpartner hervor. Danach ist es wichtig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten u. a. Sozialpartner vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder ihre Ausübung beschränken, informieren. Die Mitgliedstaaten sollen alle betroffenen Parteien einbeziehen und ihnen die Gelegenheit bieten, ihren Standpunkt darzulegen.

8. Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde

Zur Unterstützung der Mitgliedsstatten hat die EU-Kommission vorgeschlagen, eine Europäische Arbeitsbehörde zur grenzberschreitenden Arbeitskräftemobilität und zur Koordinierung des Themas der sozialen Sicherheit in der EU zu errichten. Aufgabe der neuen Behörde soll es sein, Zugang zu diesbezüglich relevanten Information (Rechten und Pflichten) zu schaffen, eine Koordinierung zwischen Behörden zu stärken, eine Mediatorenfunktion bei Streitigkeiten zwischen nationalen Behörden einzunehmen sowie eine grenzüberschreitende Durchsetzung von Unionsrecht z.B. durch gemeinsame Inspektionen zu unterstützen.

Der Deutsche Bundesrat hat im Juni dieses Jahres hierzu allerdings insbesondere nochmals die Frage der Zuständigkeitsabgrenzungen in den Fokus gestellt und angeregt zu prüfen, welchen Mehrwert eine supranationale EU-Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund bereits auf EU-Ebene vorhandener Einrichtungen und Gremien, hat. Aus Sicht des Bundesrates ist es im Rahmen einer solchen Prüfung wichtig, konkreter herauszustellen, inwieweit die Arbeit bereits bestehender Strukturen ergänzt beziehungsweise in die Arbeitsbehörde überführt werden kann. Hierbei sollte insbesondere die Berücksichtigung der EU-Agentur für Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der der Arbeit (OSHA), des Europäischen Netzwerks für öffentliche Arbeitsverwaltungen (PES-Netzwerk) sowie der von der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD Regio) eingerichteten Anlaufstelle Grenze dargelegt werden. Zudem muss geprüft werden, wie eine Abgrenzung zur Arbeit der Drucksache 98/18 (Beschluss) EURES-Grenzpartnerschaften erfolgt, damit Dopplungen vermieden werden können.

zurück

Mitglieder Login