• Sie befinden sich:
  • Home
  • Aktuelles

Verständigung auf ein neues Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW

(vom 15.08.2016)

Die Landesbezirkstarifvertragsparteien in NRW haben sich im Rahmen der Verständigung über einen Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVöD-NRW auch auf ein neues Eingruppierungsverzeichnis für die handwerklich Beschäftigten (= Arbeiter) in NRW verständigt. Im Zusammenhang mit dem auf der Bundesebene erzielten Ergebnis über eine neue Entgeltordnung für den kommunalen öffentlichen Dienst ist in zeitlich parallel geführten landesbezirklichen Tarifverhandlungen über das nordrhein-westfälische Eingruppierungsverzeichnis für den Arbeiterbereich und über weitere Einzelfragen verhandelt worden. Anknüpfend an die bisherigen Oberbegriffsbeschreibungen erfolgt die Definition des Eingruppierungsniveaus (entsprechend der auf der Bundesebene erzielten Verständigung in Anhang 10 zur neuen Entgeltordnung) nun in der Anlage zu § 11 a TVöD-NRW. Neben der redaktionellen Aktualisierung einer Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen und dem Herausstreichen der früheren Zeit-, Tätigkeits- und Bewährungsaufstiegsmerkmale sowie weiterer Tätigkeitsmerkmale haben die Tarifvertragsparteien insbesondere auch neuen Berufsbildern und neuerer Rechtsprechung in dem neuen Eingruppierungsverzeichnis Rechnung getragen.

Letzte redaktionelle Absprachen - v.l.n.r: Gabriele Schmidt (Landesbezirksleiterin ver.di), Michael Wiese (Tarifkoordinator ver.di), Dr. Bernhard Langenbrinck (Hauptgeschäftsführer KAV NW)

Durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TVöD-NRW sind auch die Regelung für die Vorhandwerkerzulage aktualisiert und der Tarifvertrag für Kreisstraßen- und Kreiswegewärter im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in den TVöD-NRW integriert worden. Ebenfalls in redaktionell überarbeiteter Form in den TVöD-NRW ist der Tarifvertrag zur Durchführung des Angestelltenlehrgangs II (nunmehr „Verwaltungslehrgang II“) integriert worden.

Vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund an einzelnen Stellen eröffneter eingruppierungsrechtlicher Perspektiven auch Kostenwirkungen ergeben können, hat es die Tarifverständigung erleichtert, dass im Zusammenhang mit den neuen eingruppierungsrechtlichen Regelungen in der Tarifrunde 2016 eine anteilige Kostenkompensation der Arbeitnehmer über die Jahressonderzahlung vereinbart worden ist.

Mit der Regelung im 9. Änderungstarifvertrag zum TVöD-NRW, wonach die Eingruppierungsregelungen frühestens zum 31.12.2020 kündbar sind, soll ebenso wie auf der Bundesebene eine vernünftige und sachgerechte Umsetzung in der Praxis ermöglicht und dem Aspekt einer erhöhten Planbarkeit Rechnung getragen werden.

Im Ergebnis ist mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVöD-NRW das frühere landesbezirkliche Tarifrecht (vorerst ausgenommen hiervon ist der Bereich "Schulhausmeister", wo die bisherigen Regelungen noch fortgelten) vollständig abgelöst worden. Die Modernisierung der Eingruppierungsregelungen im Hinblick auf veränderte berufliche Rahmenbedingungen, die Entschlackung des Eingruppierungsverzeichnisses, das Herausstreichen der Zeit-, Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege, der Wegfall des Rückgriffs auf alte BMT-G-Werte (Stichwort: Vorhandwerkerzulage), die Zusammenführung von landesbezirklichen Regelungssachverhalten im TVöD-NRW und die damit verbundene verbesserte Lesbarkeit und Handhabbarkeit der landesbezirklichen Tarifregelungen, stellen sinnvolle und sachgerechte Verhandlungsergebnisse dar.

Insofern stellt die erreichte Verständigung das typische Beispiel eines sachgerechten Gesamtkompromisses dar, bei dem sich die Tarifautonomie auf der landesbezirklichen Ebene in NRW bewährt hat.

(Foto: Hackenberg) v.l.n.r.: Tarifkoordinator Michael Wiese (ver.di), Landesbezirksleiterin Gabriele Schmidt (ver.di), Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Langenbrinck (KAV NW), stellv. Geschäftsführer Jürgen Slawik (KAV NW)
zurück

Mitglieder Login