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BAG vom 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 -

(vom 25.10.2018)

Rechtliche Zulässigkeit von Streikbrecherprämien
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. August 2018 – 1 AZR 287/17 – eine Entscheidung zur Zulässigkeit der sog. „Streikbruchprämie“ getroffen. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Streikbruchprämie, bei der der Arbeitgeber vor Streikbeginn in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht an den (vorangekündigten) Streiks beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie von zunächst 200 Euro pro Tag und dann in Höhe von 100 Euro pro Streiktag zugesagt hatte.

Der klagende Arbeitnehmer war dem Streikaufruf der Gewerkschaft gefolgt und hatte seine Arbeit an mehreren Tagen niedergelegt, sodass er dementsprechend die Prämie nicht ausgezahlt bekam – insgesamt 1.200 Euro. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Zahlung von Prämien und berief sich dabei auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte auch die Revision des Klägers vor dem BAG keinen Erfolg. Zwar stelle die Zusage einer Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine Ungleichbehandlung von Streikenden und Nichtstreikenden dar, diese sei jedoch aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Da beide Parteien im Rahmen eines Streiks Kampfmittelfreiheit genießen, handele es sich bei der Prämienzahlung um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers, sofern das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingehalten werde. Das BAG sah in der ausgelobten Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg – das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch als gewahrt an.

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