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BAG vom 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 -

(vom 28.04.2015)

Mit diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass aus § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD-B (wortgleich mit den entsprechenden Vorschriften in den durchgeschriebenen Fassungen der übrigen Dienstleistungsbereiche - u.a. TVöD-V - sowie inhaltsgleich mit § 13 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA) kein Anspruch des Beschäftigten auf eine Änderung des Arbeitsvertrages bezüglich der Lage der Arbeitszeit resultiere. Die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit bleibe Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

Die Klägerin, examinierte Altenpflegerin in Vollzeit und alleinerziehende Mutter, hat von der Beklagten verlangt, ihre regelmäßige Arbeitszeit zu verringern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass sie außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ausschließlich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu arbeiten hat.

Die Beklagte hat vorgetragen, der von der Klägerin gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Ein Wechsel der Betreuungsperson innerhalb einer Schicht sei mit dem von ihr praktizierten Bezugspflegemodell, das die feste Zuordnung bestimmter Pflegekräfte zu bestimmten Bewohnern vorsehe, nicht zu vereinbaren. Es sei unerlässlich, dass die Klägerin bei der Übergabe im Zusammenhang mit dem Schichtwechsel um 6:00 Uhr zugegen sei. Der Betriebsfrieden werde gestört, wenn die Klägerin aus dem arbeitsintensiven Teil der Schicht zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr herausgenommen werde. Die Einstellung einer Ersatzkraft für die Zeit von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr, die allenfalls über ein Zeitarbeitsunternehmen zu realisieren sei, stehe im Widerspruch zum Bezugspflegemodell.

Das BAG hat die Klage für unbegründet gehalten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Vertragsänderung. § 11 Abs. 1 TVöD-B gewähre Beschäftigten unter den dort genannten Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Die Vorschrift begründe jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ändern.

Mit der Formulierung „Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber …“, die den Arbeitgeber als Subjekt nenne, komme klar zum Ausdruck, dass die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit weiterhin Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers sei. Die billigem Ermessen entsprechende Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber verlange eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung seien alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

Diese allgemeinen Grundsätze ergänze § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD-B hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit, indem die Vorschrift von dem Arbeitgeber verlange, die persönliche Betreuungs- bzw. Pflegesituation des Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten als einen besonderen Gesichtspunkt zu berücksichtigen.

Anmerkung:
§ 11 Abs. 1 TVöD-B ist wortgleich mit den entsprechenden Vorschriften in den durchgeschriebenen Fassungen der übrigen Dienstleistungsbereiche (u.a. TVöD-V) sowie inhaltsgleich mit § 13 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA, so dass diese Rechtsprechung in deren Anwendungsbereichen entsprechend Bedeutung hat.

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