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BAG vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 -

(vom 02.06.2016)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2016 zu der Frage der Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA klargestellt, dass die Jahressonderzahlung keinen (teilweise) unpfändbaren Bezug gem. § 850 a Nr. 4 ZPO darstellt. Das BAG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Jahressonderzahlung gerade nicht den Charakter einer „Weihnachtsvergütung“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift aufweist und deshalb vollständig pfändbar ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger mit der Vergütung für den Monat November die Jahressonderzahlung in Höhe von 3.386,66 Euro erhalten. Vom Gesamtnettobetrag von 4.154,61 Euro hatte der beklagte Arbeitgeber aufgrund einer Pfändung 1.212,16 Euro netto an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt. Der beklagte Arbeitgeber hatte die Jahressonderzahlung nicht als teilweise unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO angesehen; anderenfalls hätte sich ein um 349,43 Euro netto höherer Auszahlungsbetrag zugunsten des Klägers ergeben. Das BAG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Jahressonderzahlung gerade nicht den Charakter einer „Weihnachtsvergütung“ i. S. d. letztgenannten Vorschrift aufweist und deshalb vollständig pfändbar ist. Das BAG hat damit die in prozessualer Vertretung durch den KAV NW ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und i. Ü. seine Rechtsprechung vom 14. März 2012 – 10 AZR 778/10 – zur Pfändbarkeit des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung gem. § 44 Abs. 1 S.2 TVöD/BT-S entsprechend fortgeführt.

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