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BAG vom 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 -

(vom 27.02.2019)

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Grundsätzlich ist Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit zu verrichten. Sofern dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, etwa weil die individuelle Arbeitszeit des einzelnen Betriebsratsmitgliedes abweichend vereinbart ist, haben Betriebsratsmitglieder, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit leisten, einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 3 BetrVG).

Das BAG hatte sich in dem hier entschiedenen Fall mit der Frage zu befassen, ob ein Rettungssanitäter, der außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an Betriebsratssitzungen teilnahm, einen entsprechenden Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat. Die Betriebsratssitzungen dauerten rd. acht Stunden, der Kläger war jedoch im Rahmen seiner individuellen Arbeitszeit regelmäßig zu Zwölf-Stunden-Schichten eingeteilt, wurde jedoch vom Arbeitgeber nach den Betriebsratssitzungen nicht mehr zur Arbeitsleistung herangezogen, ohne dass Minusstunden entstanden. Für den Kläger wurde ein Arbeitszeitkonto geführt. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage das Ziel, nicht nur für acht Stunden Arbeitsbefreiung zu erhalten, sondern auch die Differenz von vier Stunden zu seiner individuellen Arbeitszeit zusätzlich auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben zu bekommen.

Dem trat das BAG mit dieser Entscheidung entgegen: Es würde eine unzulässige Begünstigung des Klägers darstellen, wenn er nicht nur für acht Stunden Freizeitausgleich erhielte, sondern darüber hinaus auch noch vier Stunden zusätzlich auf sein Arbeitszeitkonto gebucht würden. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung bestehe in genau dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit geleistet habe, wobei eine zeitgenaue Betrachtung anzustellen sei. Eine andere Sichtweise würde sowohl gegen das Prinzip verstoßen, dass das Betriebsratsamt ein unentgeltliches Ehrenamt ist (§ 37 Abs. 1 BetrVG) als auch gegen das Lohnausfallprinzip, nach dem die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern weder höher noch niedriger sein dürfe, als die vergleichbarer Beschäftigter.

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