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Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2013

(vom 23.01.2014)

Aktenzeichen: 4 AZR 445/11

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 16.05.2013 –4 AZR 445/11– über die Eingruppierung einer Sozialversicherungsfachangestellten entschieden und sich dabei mit wesentlichen Merkmalen des tariflichen Eingruppierungsrechts befasst. Grundlage war der Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK Neu).

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige ständige Rechtsprechung für einen schlüssigen Vortrag in einem Eingruppierungsrechtsstreit bestätigt. Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag im Eingruppierungsrechtsstreit nicht lediglich eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen aus der nicht herausgehobenen Tätigkeit heraushebt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist im Zusammenhang mit der Erörterung des § 20 Abs. 2 BAT/AOK-Neu (dieser entspricht § 22 Abs. 2 BAT i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA) zu entnehmen, dass tatsächlich trennbare Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Der dortigen Sachbearbeiterin waren die Aufgaben der Widerspruchsabteilung sowie die Betreuung der Sozialgerichtsverfahren übertragen. Hierbei handelt es sich nach der Auffassung des BAG um rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten.

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