• Sie befinden sich:
  • Home
  • Aktuelles >
  • Rechtsprechung / Rechtsfragen

Zusatzurlaub bei Wechselschicht; Berechnung bei Abweichung von der 5-Tage-Woche

(vom 26.05.2014)

Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2014 - 10 AZR 539/13 - hat dieses nochmals klar herausgearbeitet worden, dass die Anzahl der Zusatzurlaubstage für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit sich auf eine Fünftagewoche bezieht.

Bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend. Dies hat das BAG mit dem als Anlage beigefügten Urteil vom 19.2.2014 – 10 AZR 539/13 – zu den mit dem TVöD vergleichbaren Regelungen des TV-L entschieden. Nach § 27 Abs. 5 TVöD gilt „im Übrigen“ § 26 TVöD mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. Damit gilt für den Zusatzurlaub auch § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD. Nach dieser Regelung erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend.

Das BAG hat hierzu ergänzend auf die Tarifgeschichte (§ 48a Abs. 2 BAT) sowie auf Sinn und Zweck des Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit hingewiesen. Der beabsichtigte Ausgleich für die Beanspruchung durch ständig wechselnde Arbeitszeiten sei bei einer Fünftagewoche durch sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr gleichermaßen gewährleistet wie bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage durch einen entsprechend gekürzten Anspruch, der mit voller Schichtlänge in Ansatz gebracht wird. Bezogen auf die Anzahl der Zusatzurlaubsstunden ergebe sich – abgesehen von Rundungsdifferenzen durch die Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L (= § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD) – ein identischer Anspruch. Das gelte für Vollzeitbeschäftigte ebenso wie für Teilzeitbeschäftigte mit üblicher Schichtlänge.

zurück

Mitglieder Login